BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.07.2019 - 2 BvQ 40/19•BVerfG, 2019-07-05 — 2 BvQ 40/19
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.07.2019 - 2 BvQ 40/19Bverfg / 2. Senat 2. Kammer05.07.2019
BVerfG | Ablehnung einstweilige Anordnung | 2019-07-05 | 2 BvQ 40/19 | Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzureichende Substantiierung bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen und mangelnder Darlegung, dass Rechtsbehelfe zu den Fachgerichten genutzt wurden
Entscheidungsdatum: 2019-07-05
Aktenzeichen: 2 BvQ 40/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190705.2bvq004019
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 StPO, § 172 Abs 3 StPO
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzureichende Substantiierung bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen und mangelnder Darlegung, dass Rechtsbehelfe zu den Fachgerichten genutzt wurden
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1 Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, Tenor; vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, Tenor; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, Rn. 2). Sie hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>). Dies betrifft insbesondere ihre Strafanzeige und den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft.
2 Die Beschwerdeführerin hat zudem die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht hinreichend dargelegt, der auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, Rn. 3 m.w.N. und vom 15. November 2018 - 2 BvQ 101/18 -, Tenorbegründung). Sie hat nicht vorgetragen, einen Klageerzwingungsantrag (§ 172 Abs. 3 StPO) beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt zu haben.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.