BVerfG — 2 BvR 2176/19, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-16
Aktenzeichen: 2 BvR 2176/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200116.2bvr217619
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer mangels Benennung eines konkreten Hoheitsakts unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.
2 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.