BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020 - 2 BvR 2114/19•BVerfG, 2020-01-16 — 2 BvR 2114/19
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020 - 2 BvR 2114/19Bverfg / 2. Senat 2. Kammer16.01.2020
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2020-01-16 | 2 BvR 2114/19 | Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde - "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des BGH" kein tauglicher Beschwerdegegenstand
Entscheidungsdatum: 2020-01-16
Aktenzeichen: 2 BvR 2114/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200116.2bvr211419
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde - "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des BGH" kein tauglicher Beschwerdegegenstand
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
2 1. Die gerügte "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs" stellt bereits keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne eines konkreten hoheitlichen Unterlassens dar (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
3 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen.
4 Der Beschwerdeführer hat den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Bescheid vom 19. Februar 2019, auf den im Schreiben vom 18. November 2019 Bezug genommen wird, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr).
5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
6 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.