BVerfG — 1 BvR 1459/17, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-10
Aktenzeichen: 1 BvR 1459/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200110.1bvr145917
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz: vorgehend BAG, 25. Januar 2017, Az: 10 ABR 34/15, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
1 Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die im Jahr 2013 erfolgten Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die gerichtliche Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
II.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die mit ihr vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 1 BvR 4/17 verwiesen, die auch im vorliegenden Fall einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen.
III.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.