BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.01.2020 - 2 BvQ 4/20•BVerfG, 2020-01-28 — 2 BvQ 4/20
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.01.2020 - 2 BvQ 4/20Bverfg / 2. Senat 2. Kammer28.01.2020
BVerfG | Ablehnung einstweilige Anordnung | 2020-01-28 | 2 BvQ 4/20 | Ablehnung des Erlasses einer eA bei offensichtlicher Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache - ua mangelnde Darlegung einer auf einem konkreten Hoheitsakt beruhenden Rechtsverletzung
Entscheidungsdatum: 2020-01-28
Aktenzeichen: 2 BvQ 4/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200128.2bvq000420
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend LG Cottbus, kein Datum verfügbar, Az: 23 KLs 25/18
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer eA bei offensichtlicher Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache - ua mangelnde Darlegung einer auf einem konkreten Hoheitsakt beruhenden Rechtsverletzung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1 Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die einzulegende Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>).
2 Der Vortrag der Antragstellerin lässt auf konkreten Hoheitsakten beruhende Rechtsverletzungen, die unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar wären, ohne dass die Antragstellerin zuvor über das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>), nicht in einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise erkennen.
3 Es ist darüber hinaus weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die von den Fachgerichten anberaumten Termine "zu bestätigen oder zu verneinen", noch ist es berufen, jenseits des gesetzlich geregelten Verfahrens der Akteneinsicht im Strafverfahren nach § 147 StPO Akten oder Beweismittel sicherzustellen und zu übersenden.
4 Die von der Antragstellerin begehrte Freilassung eines Dritten könnte auch in der Hauptsache nicht erreicht werden, da mit einer Verfassungsbeschwerde nur eigene Rechte geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <386>; 79, 1 <14 f.>; 126, 1 <17>). Für die schließlich begehrten Nachweise und sonstigen Maßnahmen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.