BVerfG — 2 BvR 2022/18, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-17
Aktenzeichen: 2 BvR 2022/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200217.2bvr202218
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.
2 a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
3 b) So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>).
4 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.
5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.