BVerfG — 2 BvR 327/20, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2020-03-12
Aktenzeichen: 2 BvR 327/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200312.2bvr032720
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz: vorgehend AG Königs Wusterhausen, 8. März 2019, Az: 2 Ls 1250 Js 25604/18 (49/18), Urteilvorgehend LG Cottbus, kein Datum verfügbar, Az: 25 Ns 20/19, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.
2 Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>).
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.