Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen - Tenorbegründung - unzureichende Antragsbegründung bei bloßer Bezugnahme auf gleichgelagerten eA-Antrag
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitat
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.04.2020 - 1 BvQ 30/20