BVerfG — 1 BvR 794/20, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-09
Aktenzeichen: 1 BvR 794/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200409.1bvr079420
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Schließung von Gaststätten durch Allgemeinverfügung in Frankfurt (Oder) betrifft Gastwirtin in Frankfurt am Main ersichtlich nicht
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin, die ihre Gaststätte in Frankfurt am Main betreibt, ist von der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) ersichtlich nicht betroffen; auch im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.