BVerfG — 1 BvR 890/20, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2020-05-27
Aktenzeichen: 1 BvR 890/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200527.1bvr089020
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO
Vorinstanz: vorgehend AG Spandau, 11. März 2020, Az: 3 C 341/19, Beschlussvorgehend AG Spandau, 20. Februar 2020, Az: 3 C 341/19, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilprozessuale Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist - allerdings Heilung des Gehörsverstoßes im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Zwar verletzt das Urteil vom 20. Februar 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es zu einer Zeit erlassen wurde, zu der die gesetzte Frist noch nicht nachweisbar abgelaufen war (vgl. BVerfGE 49, 212 <215>; 70, 215 <218>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, Rn. 9, 11; jeweils m.w.N.). Diese Gehörsverletzung wurde aber im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt (vgl. BVerfGE 73, 322 <326 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1082/18 -, Rn. 17; jeweils m.w.N.), weil das Amtsgericht dabei den zunächst übergangenen, fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 20. Februar 2020 im Rahmen einer Hilfsbegründung berücksichtigt hat.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.