BVerfG — 1 BvR 1380/20, Kammerbeschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 1 BvR 1380/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200617a.1bvr138020
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 12. Mai 2020, Az: 27 O 196/20, Beschlussnachgehend BVerfG, 17. Juni 2020, Az: 1 BvR 1380/20, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 6. Dezember 2021, Az: 1 BvR 1380/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Kammerbeschluss: Teilweise Parallelentscheidung
Tenor
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
Gründe
1 Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.
2 Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.