BVerfG — 1 BvR 1833/16, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-09
Aktenzeichen: 1 BvR 1833/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200609.1bvr183316
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. Juli 2016, Az: L 13 AS 152/16 NZB, Beschlussvorgehend SG Aurich, 12. April 2016, Az: S 55 AS 6/14, Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache infolge Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 1. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen eine Sanktion der Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Beseitigung der eigenen Bedürftigkeit durch die Minderung von Leistungen der Grundsicherung in einer Höhe von 60 % und die diesen zugrunde liegenden Regelungen.
2 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist unzulässig.
3 Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2975/13 -). Mit nachgereichtem Schreiben hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die hier streitigen Leistungen aufgrund einer anderen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vollumfänglich ausgezahlt wurden. Damit sind die hier angegriffenen Entscheidungen prozessual überholt.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.