BVerfG — 1 BvQ 93/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2020-08-29
Aktenzeichen: 1 BvQ 93/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200829.1bvq009320
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag in einer versammlungsrechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2 Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.