BVerfG — 1 BvR 1552/18, Prozesskostenhilfebeschluss
Entscheidungsdatum: 2020-08-18
Aktenzeichen: 1 BvR 1552/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200818.1bvr155218
Dokumenttyp: Prozesskostenhilfebeschluss
Normen: § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 5. März 2018, Az: 10 O 621/16, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 19. Dezember 2017, Az: 10 O 621/16, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
2 Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 119, 292 <294>). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.