BVerfG — 2 BvR 341/20, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2020-10-23
Aktenzeichen: 2 BvR 341/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201023.2bvr034120
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 6. Dezember 2019, Az: 3 VAs 7/19, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 21. November 2019, Az: 3 VAs 7/19, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Präsidenten Voßkuhle, die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
1 Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das ist hier der Fall.
II.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.