BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2020 - 1 BvR 296/20•BVerfG, 2020-10-14 — 1 BvR 296/20
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2020 - 1 BvR 296/20Bverfg / 1. Senat 1. Kammer14.10.2020
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2020-10-14 | 1 BvR 296/20 | Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit
Entscheidungsdatum: 2020-10-14
Aktenzeichen: 1 BvR 296/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201014.1bvr029620
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BSG, 24. Juli 2019, Az: B 5 R 31/19 B, Beschlussvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 5. Dezember 2018, Az: L 6 R 177/16, Urteilvorgehend SG Augsburg, 11. Februar 2016, Az: S 18 R 645/14, Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit
Der Antrag auf Zulassung von … als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.