BVerfG — 1 BvR 828/20, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2020-07-07
Aktenzeichen: 1 BvR 828/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200707.1bvr082820
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BVerfG, 15. April 2020, Az: 1 BvR 828/20, Einstweilige Anordnungvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. April 2020, Az: 2 B 985/20, Beschlussvorgehend VG Gießen, 9. April 2020, Az: 4 L 1479/20.GI, Beschlussnachgehend BVerfG, 14. Oktober 2020, Az: 1 BvR 828/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.