BVerfG — 2 BvR 450/19, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-27
Aktenzeichen: 2 BvR 450/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr045019
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend LG Kaiserslautern, 16. Januar 2019, Az: 4 T 233/18, Beschlussvorgehend LG Kaiserslautern, 20. November 2018, Az: 4 T 233/18, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).
2 Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.