BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2021 - 2 BvR 1019/21•BVerfG, 2021-09-01 — 2 BvR 1019/21
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2021 - 2 BvR 1019/21Bverfg / 2. Senat 2. Kammer01.09.2021
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2021-09-01 | 2 BvR 1019/21 | Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
Entscheidungsdatum: 2021-09-01
Aktenzeichen: 2 BvR 1019/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210901.2bvr101921
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 10. Mai 2021, Az: Ws 471/21, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 21. April 2021, Az: Ws 159/21 WA, Beschlussvorgehend LG Regensburg, 29. Dezember 2020, Az: 7 KLs 608 Js 26956/20 WS WA, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.