BVerfG — 2 BvR 2555/09, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-08
Aktenzeichen: 2 BvR 2555/09
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100908.2bvr255509
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vom 24.03.1999, § 52 Abs 39 S 1 EStG vom 24.03.1999, StEntlG 1999/2000/2002
Vorinstanz: vorgehend BFH, 19. Juni 2009, Az: IX B 46/09, Beschlussvorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. Februar 2009, Az: 3 K 1217/07, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet etwaiger Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 - entschieden hat, ist es mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zwei Jahren auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) auch für bereits erworbene Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte gilt, soweit im Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsänderung am 31. März 1999 die bis dahin geltende zweijährige Veräußerungsfrist - wie im vorliegenden Fall - noch nicht abgelaufen war (vgl. C. II. 2. a>, Umdruck S. 19).
2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.