BVerfG — 2 BvQ 103/21, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2021-12-22
Aktenzeichen: 2 BvQ 103/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211222.2bvq010321
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend AG Bamberg, 25. Juli 2016, Az: 192 UR II 769/16, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Eilantrag mangels hinreichender Antragsbegründung erfolglos - unzureichender Vortrag zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Hauptsacheantrags
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.