BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.01.2022 - 2 BvR 2248/21•BVerfG, 2022-01-14 — 2 BvR 2248/21
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.01.2022 - 2 BvR 2248/21Bverfg / 2. Senat 2. Kammer14.01.2022
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2022-01-14 | 2 BvR 2248/21 | Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Entscheidungsdatum: 2022-01-14
Aktenzeichen: 2 BvR 2248/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220114.2bvr224821
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. November 2021, Az: 84/21.VB-3, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer, die Richterin Ott und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die Ablehnungsgesuche sind bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil die genannten Richterinnen und Richter nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, Rn. 1).
2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
3 Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.