BVerfG — 2 BvR 946/19, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Entscheidungsdatum: 2022-04-05
Aktenzeichen: 2 BvR 946/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220405.2bvr094619
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen: § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz: vorgehend AG Düsseldorf, 12. Dezember 2018, Az: 37 C 328/18, Urteilvorgehend BVerfG, 21. Januar 2022, Az: 2 BvR 946/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
2 Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.