BVerfG — 2 BvR 9/21, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2022-05-09
Aktenzeichen: 2 BvR 9/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220509.2bvr000921
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, StrRehaG
Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 25. November 2020, Az: 1 Reha Ws 26/19, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 18. September 2020, Az: 1 Reha Ws 26/19, Beschlussvorgehend LG Dresden, 18. Juni 2019, Az: BSRH 13/17, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitierungssache
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
2 Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde wortreich und teilweise redundant ihren bereits im fachgerichtlichen Verfahren dargelegten Vortrag und setzt ihre tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne - jenseits von Pauschalbehauptungen und Missdeutungen der angegriffenen Entscheidungen - substantiierte verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin lediglich selektiv mit den ausführlichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; tragende Entscheidungsgründe lässt sie dabei außer Acht oder deutet diese fehl.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.