BVerfG — 2 BvQ 55/22, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2022-07-06
Aktenzeichen: 2 BvQ 55/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220706.2bvq005522
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag in einer strafprozessualen Sache - Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht dargelegt
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.