BVerfG — 2 BvQ 80/22, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2022-10-21
Aktenzeichen: 2 BvQ 80/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221021.2bvq008022
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl Waffenlieferungen an die Ukraine: mangelnde Darlegungen zu Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvQ 10/22 -, Rn. 2) und ihre Erhebung keinen Missbrauch darstellte.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.