Verfahrenstrennung im Verfassungbeschwerdeverfahren gegen § 8 Abs 12 VerfSchG HA und § 49 PolDVG HA 2019
Tenor
Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen § 49 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei wenden, werden von dem Verfahren 1 BvR 2634/20 sämtliche Gegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2115/22 geführt.