BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 22.11.2022 - 1 BvR 2020/22•BVerfG, 2022-11-22 — 1 BvR 2020/22
BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 22.11.2022 - 1 BvR 2020/22Bverfg / 1. Senat 1. Kammer22.11.2022
BVerfG | Kammerbeschluss ohne Begründung | 2022-11-22 | 1 BvR 2020/22 | Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen
Entscheidungsdatum: 2022-11-22
Aktenzeichen: 1 BvR 2020/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221122.1bvr202022
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 17. Oktober 2022, Az: 6 U 29/22, Beschlussvorgehend LG Schwerin, 24. Juni 2022, Az: 3 O 118/22, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG zu stellenden Darlegungsanforderungen. Im Hinblick auf die generelle Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt die Verfassungsbeschwerde eine hinreichende Befassung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den für Art. 19 Abs. 3 GG aufgestellten Maßstäben (vgl. dazu BVerfGE 147, 50 <142 f. Rn. 238 ff.> m.w.N.) vermissen. Ferner fehlt es an einer hinreichenden Befassung mit der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen einerseits und dem noch verbliebenen Tätigkeitskreis der Beschwerdeführerin andererseits (vgl. BVerfGE 118, 168 <204>; 147, 50 <142 Rn. 236 f.>). Die Darlegungserfordernisse erstrecken sich vorliegend auch auf diese sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergebenden Maßgaben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 u.a.-, Rn. 3 ff., 6).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.