BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2022 - 2 BvR 2194/20•BVerfG, 2022-12-15 — 2 BvR 2194/20
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2022 - 2 BvR 2194/20Bverfg / 2. Senat 2. Kammer15.12.2022
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2022-12-15 | 2 BvR 2194/20 | Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Entscheidungsdatum: 2022-12-15
Aktenzeichen: 2 BvR 2194/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221215.2bvr219420
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Oktober 2020, Az: 1 Ws 324/20, Beschlussvorgehend OLG Zweibrücken, 1. Oktober 2020, Az: 1 Ws 324/20, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist von vornherein ungeeignet, den Ausschluss der als befangen erachteten Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>).
2 Es stellt in der Sache im Wesentlichen darauf ab, dass die Richterin Wallrabenstein in einem anderen Verfahren von der Mitwirkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -). Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden. Eine Vorbefassung in diesem Verfahren ist offensichtlich nicht gegeben. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen noch bedarf es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 Rn. 12 m.w.N.>; stRspr).
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.