Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in den Verfahren jeweils auf 1.000.000 Euro (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt.
Zitat
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 22.12.2022 - 1 BvR 2656/18