BVerfG — 1 BvR 1877/22, Prozesskostenhilfebeschluss
Entscheidungsdatum: 2023-01-24
Aktenzeichen: 1 BvR 1877/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230124.1bvr187722
Dokumenttyp: Prozesskostenhilfebeschluss
Normen: § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BSG, 28. Juli 2022, Az: B 4 AS 30/22 C, Beschlussvorgehend BSG, 1. Juni 2022, Az: B 4 AS 42/22 BH, Beschlussvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Januar 2022, Az: L 21 AS 559/21, Urteilvorgehend SG Münster, 17. März 2021, Az: S 11 AS 337/20, Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.