BVerfG — 2 BvQ 12/23, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2023-02-08
Aktenzeichen: 2 BvQ 12/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230208.2bvq001223
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 96 Abs 1 OWiG
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag gegen die Vollstreckung von Erzwingungshaft in einer Bußgeldsache - unzureichende Antragsbegründung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig wäre.
2 Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.