BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2023 - 2 BvR 175/23•BVerfG, 2023-02-22 — 2 BvR 175/23, 2 BvR 176/23
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2023 - 2 BvR 175/23Bverfg / 2. Senat 1. Kammer22.02.2023
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2023-02-22 | 2 BvR 175/23, 2 BvR 176/23 | Nichtannahme zweier offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Entscheidungsdatum: 2023-02-22
Aktenzeichen: 2 BvR 175/23, 2 BvR 176/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230222.2bvr017523
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 6. Januar 2023, Az: 3 Zs 2034/22, Entscheidungvorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 4. Januar 2023, Az: 3 Zs 1997/22, Entscheidung
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahme zweier offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Die Verfahren werden zur gemeinsam Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig sind. Sie genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
2 Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2021 - 2 BvR 648/21 -, Rn. 2).
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.