BVerfG — 2 BvR 760/23, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-29
Aktenzeichen: 2 BvR 760/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230629.2bvr076023
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend AG Frankfurt, 24. April 2023, Az: 994 OWi 25/23, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 24. März 2023, Az: 994 OWi 25/23, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 8. Februar 2023, Az: 994 OWi 25/23, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung mangels Darlegung der subjektiven Notwendigkeit
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.