BVerfG — 2 BvQ 40/24, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2024-06-12
Aktenzeichen: 2 BvQ 40/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240612.2bvq004024
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend AG Aschaffenburg, kein Datum verfügbar, Az: 331 Cs 103 Js 1438/24, Beschlussvorgehend LG Aschaffenburg, 18. April 2024, Az: Qs 23/24, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Verhandlungsterminen in einem Strafverfahren - unzureichende Antragsbegründung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er ist nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 - Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt nicht nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht. Gegenstand und Ablauf des strafgerichtlichen Verfahrens können bestenfalls in Ansätzen nachvollzogen werden. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf Grundlage seiner Ausführungen nicht möglich. Überdies legen seine Ausführungen nahe, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2024 verfristet wäre.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.