BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 19.07.2024 - 1 BvR 829/24•BVerfG, 2024-07-19 — 1 BvR 829/24
BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 19.07.2024 - 1 BvR 829/24Bverfg / 1. Senat 1. Kammer19.07.2024
BVerfG | Kammerbeschluss ohne Begründung | 2024-07-19 | 1 BvR 829/24 | Nichtannahme einer ua mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer hochschulrechtlichen Sache - Tenorbegründung
Entscheidungsdatum: 2024-07-19
Aktenzeichen: 1 BvR 829/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240719.1bvr082924
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Februar 2024, Az: 10 M 1/24 (10 M 16/23), Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Februar 2024, Az: 10 M 1/24 (10 M 16/23), Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Januar 2024, Az: 10 M 16/23, Beschlussvorgehend VG Magdeburg, 28. August 2023, Az: 15 B 36/22 MD, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahme einer ua mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer hochschulrechtlichen Sache - Tenorbegründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr) nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen und dem ihnen zugrundeliegenden Recht auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren, hält den angegriffenen Entscheidungen lediglich seine abweichende Rechtsauffassung entgegen oder rügt eine Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist damit nicht dargelegt. Außerdem ist teilweise der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 142, 268 <280 Rn. 44> m.w.N.; stRspr) nicht gewahrt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-BVerfG).
1 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.