BVerfG — 2 BvR 418/24, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Entscheidungsdatum: 2025-05-30
Aktenzeichen: 2 BvR 418/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250530.2bvr041824
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen: § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. März 2024, Az: 1 B 269/24, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. März 2024, Az: 1 B 244/24, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Februar 2024, Az: 1 B 1082/23, Beschlussvorgehend BVerfG, 7. August 2024, Az: 2 BvR 418/24, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
1 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
2 Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Dies ist der objektiven Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall angemessen. Dabei wurden einerseits die öffentliche Bedeutung des Verfahrens und andererseits die teilweise Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde mitberücksichtigt.