BVerfG — 2 BvR 373/25, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 2 BvR 373/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250605.2bvr037325
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. November 2024, Az: 2 StR 54/24, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Auslegung der Strafgesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem vom Beschwerdeführer gerügten Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Oktober 2023 - 2 BvR 499/23 -, Rn. 26). Einen solchen Verstoß gegen das Willkürverbot zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig auf.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.