BVerfG — 2 BvQ 40/25, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2025-06-23
Aktenzeichen: 2 BvQ 40/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250623.2bvq004025
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend AG Lichtenfels, kein Datum verfügbar, Az: 3 Ds 211 Js 10662/23
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag in einer Strafsache - Unzulässigkeit mangels hinreichender Antragsbegründung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er wurde nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, Rn. 2). Der Antragsteller hat weder die angegriffenen Hoheitsakte konkret bezeichnet noch sie vorgelegt oder den Inhalt oder die zugrundeliegenden Sachverhalte in einer nachvollziehbaren Weise geschildert. Zudem hat er nicht dargelegt, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.