BVerfG — 2 BvR 860/25, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2025-07-01
Aktenzeichen: 2 BvR 860/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250701.2bvr086025
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 29. Januar 2025, Az: 4 StR 265/24, Beschlussvorgehend LG Essen, 1. Februar 2024, Az: 32 Ks-70 Js 354/20-5/23, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen seine Verurteilung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach Suizidbeihilfe bei einem nicht freiverantwortlich handelnden Suizidenten - mangelnde Darlegung einer Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch die fachgerichtlichen Entscheidungen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht genügt. Die Beschwerdebegründung zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht schlüssig auf. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verkennung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe beruhen, die an eine freie Suizidentscheidung anzulegen sind (vgl. BVerfGE 153, 182 <273 ff. Rn. 240 ff.> - Suizidhilfe m.w.N.).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.