BVerfG — 2 BvR 677/25, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2025-06-27
Aktenzeichen: 2 BvR 677/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250627.2bvr067725
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines pauschal gegen namentlich nicht genannte Richterinnen und Richter erhobenen, mithin offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs.
Tenor
Die Ablehnung der nicht namentlich genannten Richterinnen oder Richter ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1 1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es richtet sich pauschal gegen nicht namentlich genannte Richterinnen und Richter (vgl. BVerfGE 11, 1; 46, 200; 72, 51 <59>). Zudem stützt es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
2 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offenkundig unzulässig ist.
3 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
4 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.