BVerfG — 2 BvR 350/25, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2025-07-18
Aktenzeichen: 2 BvR 350/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250718.2bvr035025
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BVerwG, 10. Oktober 2024, Az: 2 C 15/23, Urteilvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Dezember 2022, Az: 3 B 21.2793, Beschlussvorgehend VG Würzburg, 10. November 2020, Az: W 1 K 20.449, Urteilvorgehend OLG Bamberg, 20. März 2020, Az: 2220/II - V, Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds und Funktionärs der Partei "Der III. Weg" bzgl seiner Nichtzulassung zum juristischen Referendariat - mangelnde Darlegungen zum Rechtsschutzinteresse - zudem teils unzureichende Beschwerdebegründung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat überwiegend versäumt, darzulegen, warum ihm gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Ein solches ist auch nicht aus sich selbst heraus erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geltend macht, hat er diese Rüge nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise begründet.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.