BVerfG — 2 BvR 931/25, Kammerbeschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-30
Aktenzeichen: 2 BvR 931/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250730.2bvr093125
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Normen: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BVerfG, 7. Juli 2025, Az: 2 BvR 931/25, Kammerbeschluss ohne Begründung
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
1 Die Anordnung der Auslagenerstattung ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei erfolglosen Verfassungsbeschwerden und auch nachträglich möglich (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>; 84, 90 <132>; 85, 109 <115>). Sie steht im Ermessen des Gerichts und setzt besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>).
2 Solche wurden hier weder im Rahmen der mit Beschluss vom 7. Juli 2025 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde noch mit dem nachträglich gestellten Antrag auf Auslagenerstattung vorgetragen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.