BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.03.2026 - 2 BvR 367/26•BVerfG, 2026-03-25 — 2 BvR 367/26
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.03.2026 - 2 BvR 367/26Bverfg / 2. Senat 2. Kammer25.03.2026
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2026-03-25 | 2 BvR 367/26 | Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - keine eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG zur Gewährung von Eilrechtsschutz während eines Individualbeschwerdeverfahrens vor dem EGMR - Eilrechtsschutz nur bei potentiell zulässigem Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 2 BvR 367/26
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260325.2bvr036726
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend LG Hildesheim, 3. Februar 2026, Az: 15 Qs 22/25, Beschlussvorgehend LG Hildesheim, 2. Januar 2026, Az: 15 Qs 22/25, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - keine eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG zur Gewährung von Eilrechtsschutz während eines Individualbeschwerdeverfahrens vor dem EGMR - Eilrechtsschutz nur bei potentiell zulässigem Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hilfsweise für den Fall der Nichtannahme oder Nichtstattgabe seiner Verfassungsbeschwerde stellt, wird dieser abgelehnt. Die übrigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die mit Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos werden (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Soweit er hilfsweise einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall der Nichtstattgabe oder Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde stellt, um solange einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über seine beabsichtigte Beschwerde entschieden habe, ist dieser abzulehnen.
2 Ohne ein zumindest potenziell zulässiges Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann der akzessorische einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10). Daher ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine beabsichtigte Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von vornherein unzulässig.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.