BPatG, Beschluss vom 09.07.2013 - 24 W (pat) 83/10•BPatG, 2013-07-09 — 24 W (pat) 83/10
BPatG, Beschluss vom 09.07.2013 - 24 W (pat) 83/10Bundespatentgericht / 24. Senat09.07.2013
BPatG | Beschluss | 2013-07-09 | 24 W (pat) 83/10 | Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen eingetragene jüngere Marke - Löschung der angegriffenen Marke - Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle
Entscheidungsdatum: 2013-07-09
Aktenzeichen: 24 W (pat) 83/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO
Spruchkörper: 24. Senat
Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen eingetragene jüngere Marke - Löschung der angegriffenen Marke - Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 60 075
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2010 ist wirkungslos.
1 Mit Beschluss vom 9. April 2010 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts unter gleichzeitiger Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke EM 640 581 die Löschung der eingetragenen Marke 305 60 075 wegen des Widerspruchs aus der EM 4 059 333 angeordnet. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten wechselseitig Beschwerde eingelegt.
2 Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 26. Juni 2013, hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Außerdem beantragt sie, die Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auszusprechen.
3 Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO ist antragsgemäß festzustellen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.
4 Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
5 | | | | | --- | --- | --- | | Werner | Dr. Schnurr | Heimen |