Rental profit motive and waiver of evidentiary motion

BFH IX B 53/09Bfh / Division 924.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the complaint against the FG Munich judgment. It held that no divergence from BFH precedent existed regarding whether a fixed-term lease and concurrent sales efforts negate an intention to generate rental income. It also found no reversible violation of the duty to investigate, because no timely evidentiary motion or procedural objection was made at the hearing, so any objection was waived. The remaining arguments amounted only to challenges to factual findings and substantive-law assessment, which cannot support admission of the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 FGO; § 76 Abs. 1 FGO, § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO, § 165 ZPO; complaint inadmissibility and waiver of procedural objections. A fixed-term lease does not per se exclude an intention to generate income; concurrent sales efforts or an existing intention to sell are not necessarily detrimental. Whether rental activity is aimed at generating income is determined by an overall assessment of all circumstances, including long-standing losses, failure to remedy loss causes, and continued unaltered use of the property. A breach of the duty to investigate is not actionable where the party, despite recognizing the court's stance, does not raise an evidentiary motion or timely object at the hearing; the right to complain is then waived. Alleged errors in factual assessment or substantive-law application do not establish grounds for admission of revision.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 53/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-24

Aktenzeichen: IX B 53/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 165 ZPO, § 295 ZPO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2002, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend FG München, 10. Februar 2009, Az: 2 K 1335/06, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Einkünfteerzielungsabsicht bei befristetem Mietvertrag - Vermietungsabsicht und gleichzeitige Verkaufsabsicht - Verletzung der Sachaufklärungspflicht als verzichtbarer Verfahrensmangel

Leitsatz

  1. NV: Allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine nur bestimmte Zeit rechtfertigt noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet; auch sind neben der Vermietung erfolgte, gleichzeitige Verkaufsbemühungen oder eine auch vorhandene Verkaufsabsicht nicht notwendig schädlich .

  2. NV: Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung ist nicht gegeben, wenn ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sachlage und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wurde, ohne dass ein Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung (durch Zeugenvernehmung) oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

2 1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO ist nicht erforderlich; die sinngemäß gerügten Divergenzen liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) weicht nicht von dem (zu gewerblichen Einkünften ergangenen) BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 62/01 (BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336) ab.

3 Zutreffend geht das FG nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung davon aus, dass nur im Fall einer auf Dauer angelegten Vermietung regelmäßig vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden kann. Zwar rechtfertigt --entgegen der Annahme des FG-- allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine nur bestimmte Zeit noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet (so BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 1/04, BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211; vom 9. Oktober 2008 IX R 54/07, BFH/NV 2009, 150, unter II.2.b a.E.); auch sind neben der Vermietung erfolgte, gleichzeitige Verkaufsbemühungen oder eine auch vorhandene Verkaufsabsicht nicht notwendig schädlich (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382). Indes hat das FG nicht nur die seit Erwerb des Objekts im Jahr 1988 bis einschließlich 2001 angefallenen Verluste, die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts im Mietvertrag mit M/F und die nur etwas mehr als ein halbes Jahr nach Vertragsbeginn erfolgte Kündigung des Mietvertrags mit M berücksichtigt. Es hat vielmehr die Verpachtung auch an die anderen Pächter und insbesondere die Tatsache der "unveränderten Fortführung der bisherigen Nutzungsart" ("Verpachtung des nicht modernisierten Objekts mit geringer Hotelkapazität" und "unzureichenden Gastraummöglichkeiten") als gewichtige Indizien gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Dies entspricht auch der BFH-Rechtsprechung (Urteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b(2); s.a. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447), wonach das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich schon dafür spricht, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. So verlangt auch der erkennende Senat vom Steuerpflichtigen im Fall der Nichtvermietbarkeit seiner Immobilie, dass er --will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen-- zielgerichtet darauf hinwirken muss, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen; bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder --sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben-- für deren Aufgabe (Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124).

4 2. Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, unter 4.a, m.w.N.) rügen, ist dieser Verstoß nicht gegeben. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) wurde "die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert", ohne dass ein Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung (durch Vernehmung des Maklers als Zeugen) oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte; auch die sog. Kundenschutzliste wurde nicht vorgelegt. Gleichwohl haben die --in der einstündigen mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretenen-- Kläger dazu wie auch hinsichtlich der (vermeintlich) fehlenden Feststellung persönlicher Neigungen rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.). Zudem fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise bzw. die unterlassene Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).

5 3. Im Übrigen rügen die Kläger nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens (zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht wie insbesondere hinsichtlich des Fremdvergleichs) lediglich eine (am Einzelfall orientierte) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte ("unrichtige") Rechtsanwendung durch das FG, mithin materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).

Schlagwörter

rental income intentionfixed-term leasesale intentionduty to investigatewaiverevidentiary motionuniform jurisprudencetax litigation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the FG deviated from BFH case law so that review was needed to secure uniform jurisprudence.

Extrahierter Entscheid

No divergence was shown; the FG remained within BFH case law on the assessment of rental profit motive.

Extrahierte Begründung

A fixed-term lease and parallel sales efforts do not automatically negate an income-generating intention, but the FG relied on additional factors, especially long-standing losses and unchanged use of the property, which were consistent with BFH precedent.

Kernrechtsfrage

Whether the FG violated its duty to investigate by omitting requested evidence or further inquiry.

Extrahierter Entscheid

No breach of the duty to investigate was established.

Extrahierte Begründung

The hearing record showed that the facts and law were discussed, no evidentiary motion was made, and the complainants did not timely insist on further clarification despite the clear indication that the FG did not intend to take evidence; the right to complain was therefore waived.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged factual and legal errors justified admission of the appeal.

Extrahierter Entscheid

No; mere challenges to the FG's factual assessment or substantive-law application do not establish an admissibility ground.

Extrahierte Begründung

The complainants ultimately attacked the FG's evaluation of the facts and application of law, which is insufficient for admission of the revision complaint.

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