No hearing error found when witness was not requested

BFH X B 133/10Bfh / Division 1016.02.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected the complaint against denial of leave to appeal. It held that the tax court did not violate its duty to investigate by not hearing an overseas witness, because the complainant had waived oral hearing and had not requested witness examination. The alleged surprise decision was not sufficiently substantiated, and the asserted fundamental significance of the tax issue was likewise not properly demonstrated.

Omnilex-Regeste

§ 76 FGO, § 90 Abs. 2 AO; Beweiserhebung und Auslandszeugen bei Verzicht auf mündliche Verhandlung. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung und das Fehlen eines Beweisantrags sprechen regelmäßig gegen ein Sich-Aufdrängen weiterer Sachaufklärung; das Gericht muss nicht damit rechnen, dass der Beteiligte den Zeugen in einer mündlichen Verhandlung stellen will. Eine unzulässige Beweisantizipation liegt nicht vor, wenn das Gericht lediglich vorhandene Beweismittel würdigt. Eine Gehörsrüge wegen Überraschungsentscheidung setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass das Gericht auf einen unerwarteten Gesichtspunkt abgestellt hat; die bloße abweichende Beweiswürdigung genügt nicht. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dargelegt, wenn die abstrakte Klärungsbedürftigkeit für die Allgemeinheit aufgezeigt wird; der Hinweis, die Frage sei noch nicht entschieden, reicht nicht (vgl. consid. 4 ff., 10 f., 12).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X B 133/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-16

Aktenzeichen: X B 133/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 76 FGO, § 90 Abs 2 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 8. Juli 2010, Az: 11 K 844/07, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Rüge der verfahrensfehlerhaften Unterlassung einer Zeugenvernehmung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Leitsatz

  1. NV: Die Vernehmung eines Zeugen drängt sich regelmäßig nicht auf, wenn auf mündliche Verhandlung verzichtet wird und kein Antrag auf Vernehmung gestellt ist .

  2. NV: Das FG muss nicht damit rechnen, dass der Beteiligte, der auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, in einer mündlichen Verhandlung einen Auslandszeugen zu stellen beabsichtigt .

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) hat durch ein mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die gewerbesteuerliche Erfassung einer der Höhe nach bestrittenen Abfindungszahlung für rechtmäßig erachtet. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die unterlassene Vernehmung eines (im Ausland ansässigen) Zeugen stelle einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar. Es handele sich als unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung um einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 76 FGO und um eine Überraschungsentscheidung. Zudem sei die gewerbesteuerliche Behandlung eines zur Ablösung von Folgevergütungen gezahlten Einmalbetrages an einen für einen Verein tätig gewesenen Werber von grundsätzlicher Bedeutung.

Entscheidungsgründe

2 II. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.

3 1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

4 a) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO liegt nur vor, wenn das Gericht eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der --weiteren-- Aufklärung nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen (Verstoß gegen das Untermaßverbot nach der Formel des "Sich-Aufdrängens", ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102). Das war nicht der Fall. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Beschwerdebegründung der Klägerin insoweit den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Zulassungsgründe (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603) entspricht.

5 aa) Eine unzulässige Beweisantizipation als Fall des Sachaufklärungsmangels (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 91) liegt nicht vor. Das FG hat nicht eine nicht vorliegende Zeugenaussage bewertet, insbesondere nicht angenommen, der Zeuge werde im Falle einer Vernehmung in bestimmter Weise aussagen. Es hat lediglich die vorhandenen Beweismittel einschließlich der Niederschriften von Zeugenaussagen sowie der eidesstattlichen Versicherung des genannten Zeugen gewürdigt und gewichtet.

6 bb) Im Übrigen musste sich dem FG die Vernehmung des Zeugen nicht aufdrängen. Die Klägerin hatte nicht nur auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, während die Vernehmung nur in einer mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre. Sie hatte sich überdies auf die Vorlage der eidesstattlichen Erklärung als Beweismittel beschränkt und keinen weitergehenden Beweisantrag gestellt.

7 Beide Umstände konnten aus Sicht des FG nur bedeuten, dass die Klägerin selbst sich von einer Einvernahme des Zeugen nichts versprach. Wenn aber schon die näher am Geschehen stehende Klägerin davon ausging, die vorhandenen Beweismittel schöpften die Erkenntnismöglichkeiten auch zu ihren Gunsten aus, musste sich dem FG nicht aufdrängen, dass die Vernehmung doch noch einen Erkenntnisgewinn mit sich bringen könnte.

8 Das gilt unabhängig davon, inwieweit die Klägerin den Zeugen hätte stellen oder das FG den Zeugen von Amts wegen laden müssen. Aus § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung folgt, dass der Beteiligte einen Auslandszeugen nur dann selbst zu stellen hat, wenn es sich um einen Auslandssachverhalt handelt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 90 AO Rz 23; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2007 V B 160, V B 161/06, BFH/NV 2007, 759). Die streitigen Zahlungen sollen im Inland, in Thailand und der Schweiz erfolgt oder nicht erfolgt sein, so dass für die verfahrensrechtliche Frage, ob die Klägerin oder das FG für das Erscheinen des Zeugen hätte Sorge tragen müssen, hinsichtlich des jeweiligen Beweisthemas zu differenzieren wäre.

9 Soweit der Zeuge zu den Auslandssachverhalten hätte vernommen werden können, musste das FG, nachdem die Klägerin auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte, nicht davon ausgehen, dass sie zu einer mündlichen Verhandlung den Zeugen zu stellen beabsichtigte. Hätte sie diese Absicht gehabt, wäre ihr Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht nachvollziehbar. Soweit der Zeuge zu den Inlandssachverhalten hätte vernommen werden können, durfte das FG aus dem fehlenden Beweisantrag schließen, dass eine Vernehmung (auch) aus Sicht der Klägerin fruchtlos wäre.

10 b) Hinsichtlich der Rüge, es liege eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes vor, ist die Beschwerde unzulässig. Eine Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2010 X B 178/09, BFH/NV 2010, 2010). Die Klägerin hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht dargelegt, warum sie nicht damit habe rechnen können, dass das FG zum einen nach beiderseitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung ohne mündliche Verhandlung entscheidet und zum anderen die vorhandenen Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Erklärung anders würdigt als sie.

11 c) Sollte die Klägerin mit ihren Ausführungen, das FG habe die eidesstattliche Erklärung nicht berücksichtigt, einen Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Überzeugungsbildung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens aus § 96 Abs. 1 FGO geltend machen wollen, so wäre auch diese Verfahrensrüge unzulässig. Das FG hat im Tatbestand die eidesstattliche Erklärung zitiert und in den Entscheidungsgründen (S. 11 des Urteils) gewürdigt.

12 2. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend macht, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Sie hat nicht dargelegt, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage, was erforderlich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285), das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Der Vortrag, der BFH habe eine Rechtsfrage noch nicht entschieden, genügt nicht (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2008 XI B 179/07, BFH/NV 2008, 819).

Schlagwörter

tax procedureduty to investigatewitness examinationright to be heardsurprise decisionfundamental significanceoral hearing waiverforeign witness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tax court committed a procedural error by not hearing an overseas witness ex officio.

Extrahierter Entscheid

No. The taking of evidence did not have to be initiated ex officio because no specific application for witness examination was made and the existing evidence did not oblige the court to seek further clarification.

Extrahierte Begründung

A duty to investigate arises only when further clarification is indicated by the file and the hearing record. The court did not anticipate evidence; it merely assessed the existing materials. Since the complainant had waived oral hearing and limited itself to an affidavit, the witness examination did not have to present itself.

Kernrechtsfrage

Whether the decision without oral hearing and the weighing of evidence amounted to an unfair surprise and thus violated the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the requirements for substantiating a hearing violation were not sufficiently shown.

Extrahierte Begründung

A surprise decision exists only if the court relies on an unexpected legal or factual ground. Here, the complainant did not explain why it could not expect a decision without oral hearing and an evidentiary assessment different from its own.

Kernrechtsfrage

Whether the case had fundamental significance regarding the tax treatment of a lump-sum payment replacing subsequent fees.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because no abstract issue of general importance was sufficiently substantiated.

Extrahierte Begründung

It is not enough to assert that the Federal Fiscal Court has not yet decided the question; the appellant must show why the issue affects the general interest in uniform development of the law.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.