Foreign law and taxpayer identification in tax audit order

BFH I B 158/10Bfh / 1. Abteilung15.03.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the non-admission complaint against the FG Berlin-Brandenburg judgment concerning a tax audit order. It held that no divergence was shown, because the cited BFH cases did not establish that a tax number may not be used to identify the addressee of an administrative act. The addressee of the audit order was sufficiently designated by name, address, and correct tax number. The interpretation of Maltese treaty law was not a question of fundamental significance, and the taxpayer had to prove the treaty conditions by suitable documents; the finance court was not required to obtain foreign legal opinions or certificates.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO; Adressierung eines Verwaltungsakts, ausländisches Recht und Aufklärungspflicht: Eine Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung ist unzulässig, soweit lediglich die Auslegung ausländischen Rechts streitig ist, da dessen Ermittlung zu den dem FG vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen gehört. Ein Verwaltungsakt ist hinsichtlich des Adressaten hinreichend bezeichnet, wenn neben Name und Anschrift des Steuerpflichtigen die zutreffende Steuernummer angegeben ist, auch wenn ein gleichnamiger Dritter unter derselben Anschrift wohnt. Im Bereich des DBA ist der Steuerpflichtige nach § 90 Abs. 2 AO gehalten, die tatbestandsbegründenden ausländischen Voraussetzungen selbst durch geeignete Belege nachzuweisen; fehlt es daran, verletzt das FG § 76 Abs. 1 FGO grundsätzlich nicht, wenn es von weiteren Ermittlungen absieht, zumal bei unterbliebener Rüge ein Verzicht anzunehmen ist.

Gesamter Gesetzestext

BFH — I B 158/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-15

Aktenzeichen: I B 158/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 90 Abs 2 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, Art 10 Abs 4 Buchst b DBA MLT, Art 23 Abs 1 Buchst c DBA MLT

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juli 2010, Az: 2 K 2269/07, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Grundsätzliche Bedeutung: Ausländisches Recht und hinreichende Bezeichnung eines Steuerpflichtigen - Verfahrensfehler: Verstoß gegen die Aufklärungspflicht

Leitsatz

  1. NV: Eine Frage ausländischen Rechts kann nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein .

  2. NV: Es bedarf keiner Klärung, dass eine Prüfungsanordnung an den Empfangsbevollmächtigten eines Steuerpflichtigen, der unter derselben Anschrift wie sein gleichnamiger Vater wohnhaft ist, den Adressaten hinreichend bezeichnet, wenn sie neben dem Namen und der Anschrift des Steuerpflichtigen die zutreffende Steuernummer enthält, unter der er zur Einkommensteuer veranlagt wird .

  3. NV: Der Steuerpflichtige hat durch geeignete Belege die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta nachzuweisen. Kommt dem der Steuerpflichtige nicht nach, ist das FG grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Rechtsgutachten oder eine Bescheinigung der maltesischen Steuerbehörden einzuholen .

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von einem Rechtssatz in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 1999 IX R 57/98 (BFH/NV 2000, 678), vom 19. August 1999 IV R 34/98 (BFH/NV 2001, 409), vom 5. Oktober 1994 I R 31/93 (BFH/NV 1995, 576) sowie vom BFH-Beschluss vom 29. Juni 1988 IV B 70/88 (BFH/NV 1989, 613) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Keine der genannten Entscheidungen enthält den abstrakten Rechtssatz, dass bei der Prüfung, wer Adressat eines Verwaltungsaktes ist, nicht auch die Steuernummer herangezogen werden darf.

3 2. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dass eine Prüfungsanordnung an den Empfangsbevollmächtigten eines Steuerpflichtigen, der unter derselben Adresse wie sein gleichnamiger Vater wohnhaft ist, den Adressaten hinreichend bezeichnet, wenn sie neben dem Namen und der Anschrift des Steuerpflichtigen die zutreffende Steuernummer enthält, unter der er zur Einkommensteuer veranlagt wird.

4 3. Auch die Frage, was unter dem Begriff der "Förderung der Industrie" gemäß Art. 10 Abs. 4 Buchst. b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17. September 1974 (DBA-Malta a.F.) zu verstehen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst zutreffend ausführt, ist diese Frage nach maltesischem Recht zu beantworten. Eine Frage ausländischen Rechts kann aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein, weil dessen Ermittlung zu den tatsächlichen Feststellungen gehört, die ausschließlich dem FG obliegen (Senatsurteile vom 17. November 1999 I R 11/99, BFHE 190, 419, BStBl II 2001, 822; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930).

5 4. Das FG war nicht verpflichtet (§ 76 Abs. 1 FGO), ein Rechtsgutachten oder eine Bescheinigung der maltesischen Steuerbehörden einzuholen. Gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung wäre es vielmehr Sache des Klägers gewesen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. November 2010 III B 158/09, BFH/NV 2011, 299), von sich aus eine Bescheinigung der maltesischen Behörden vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Dividenden aus Gewinnen für ein Jahr gezahlt wurden, für das die ausschüttende Gesellschaft Vergünstigungen im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta erhalten hat (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta a.F.). Ferner hätte der Kläger durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen müssen, dass er den maltesischen Steuerbehörden Steuererklärungen und Abrechnungen bezüglich seiner Einkünfte vorgelegt hat, die für das entsprechende Veranlagungsjahr der maltesischen Steuer unterlagen (Senatsurteil vom 18. Juli 1990 I R 115/88, BFHE 161, 499, BStBl II 1990, 951). Abgesehen davon macht der Kläger nicht geltend, dass er das Unterbleiben der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war; angesichts dessen liegt hinsichtlich dieses Punktes ein Rügeverzicht vor (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 100 f., m.w.N.).

Schlagwörter

tax procedurenon-admission complaintforeign lawburden of prooftax audit orderadequate designationduty to investigatedouble taxation treaty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal showed a ground for admission based on a divergence regarding the use of the tax number to identify the addressee of an administrative act.

Extrahierter Entscheid

No divergent abstract legal rule was shown; the cited BFH decisions did not prohibit using the tax number when identifying the addressee.

Extrahierte Begründung

The referenced decisions did not contain the asserted proposition, so there was no departure within the meaning of § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO.

Kernrechtsfrage

Whether the designation of the taxpayer in the audit order was insufficient because he and his father had the same name and address.

Extrahierter Entscheid

The addressee was sufficiently identified because the order named the taxpayer and address and also contained the correct tax number used for income tax assessment.

Extrahierte Begründung

There was no need for further clarification; the combination of name, address, and correct tax number made the recipient clear.

Kernrechtsfrage

Whether the meaning of 'promotion of industry' under the Malta double-tax treaty raised a question of fundamental significance.

Extrahierter Entscheid

No. A question of foreign law cannot form the basis of fundamental significance under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Extrahierte Begründung

Determining foreign law is part of the factual findings entrusted to the trial court alone.

Kernrechtsfrage

Whether the finance court had to obtain an expert opinion or certificate from Maltese tax authorities regarding treaty conditions.

Extrahierter Entscheid

No. The taxpayer had to substantiate the treaty requirements himself with suitable evidence; the court was not obliged to investigate ex officio in the absence of such proof.

Extrahierte Begründung

Under § 90 Abs. 2 AO and § 76 Abs. 1 FGO, the burden of producing foreign-law-related evidence lay with the taxpayer; moreover, any complaint about omitted proof was waived.

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