Kindergeld for foreign nationals and billigkeit waiver

BFH III B 130/10Bfh / 3. Abteilung06.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the complaint against non-admission of the appeal. It held that child-benefit entitlement for foreign nationals depends on possession of the required residence title, not merely on a possible entitlement to one. It further confirmed that tax-law child benefit is governed by the AO, so the more favorable trust-protection rules of the SGB X do not apply, even analogously. A billigkeit waiver under § 227 AO may be conceivable where benefit cuts led to non-recoverable social-law disadvantages, but the specific waiver theory raised here could not be examined in this proceeding.

Omnilex-Regeste

§ 62 Abs. 2 EStG; Anspruch auf Kindergeld für Ausländer setzt den Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels voraus, nicht bloss einen Anspruch hierauf. Auf das nach dem EStG gewährte Kindergeld findet das Verfahrensrecht der AO Anwendung; die günstigeren Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X sind weder unmittelbar noch analog heranzuziehen. Ein Erlass aus Billigkeit nach § 227 AO kann in Betracht fallen, wenn wegen der Kindergeldgewährung Sozialleistungen gekürzt wurden und eine spätere Rückforderung die Leistungsminderung nicht mehr ausgleichen kann; die blosse Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen bei der Sozialleistungsermittlung ist im Revisionsverfahren betreffend die Rückforderung nicht klärungsfähig.

Gesamter Gesetzestext

BFH — III B 130/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-06

Aktenzeichen: III B 130/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 2 EStG, §§ 44ff SGB 10, § 227 AO, § 44 SGB 10

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 29. April 2010, Az: 14 K 49/10, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - keine Anwendung der sozialverfahrensrechtlichen Vorschriften im steuerrechtlichen Kindergeldrecht - Billigkeitserlass

Leitsatz

  1. NV: Für die Kindergeldberechtigung ist der Besitz einer ausreichenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung nach AuslG 1990 oder eines aufenthaltsrechtlichen Titels nach dem AufenthG entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob ein Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung bzw. einen entsprechenden Titel besteht .

  2. NV: Auf das nach dem EStG zu gewährende Kindergeld sind die Vorschriften der AO anzuwenden. Die diesen gegenüber günstigeren Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X können auch nicht analog herangezogen werden .

  3. NV: Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld Sozialleistungen des Empfängers gekürzt wurden, die bei einer später erfolgenden Rückforderung des Kindergeldes nicht mehr nachgezahlt werden können .

  4. NV: Ob hinsichtlich der Rückforderung des Kindergeldes ein Antrag auf Billigkeitserlass darauf gestützt werden kann, dass dieses bei der Ermittlung der entsprechenden Sozialleistung als Einkommen des Betroffenen berücksichtigt wurde, kann in einem die Rechtmäßigkeit der Rückforderung betreffenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden .

Gründe

1 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2 1. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob "die Versagung --hier sogar die Rückforderung-- von Kindergeld zu Lasten eines auf Dauer in Deutschland legal lebenden Ausländers, der künftige Einwohner Deutschlands betreut (hat) und erzieht (erzogen hat), verfassungswidrig" ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Diese setzt u.a. voraus, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und in einem Revisionsverfahren auch geklärt werden kann. An der Klärungsfähigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445). Danach kommt eine Zulassung hier nicht in Betracht.

3 Der Senat hat mit Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913) bereits entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) n.F. im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG n.F.). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass geduldete Ausländer nicht kindergeldberechtigt sind (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2009 2 BvR 1957/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 292). An dieser Rechtsansicht des Senats hat sich auch durch die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R (juris), die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit ergangen sind, nichts geändert (s. Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 1/08, BFHE 229, 262, BStBl II 2010, 980). Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage trotz der bereits vorhandenen Rechtsprechung erneut klärungsbedürftig geworden sein sollte.

4 In der Rechtsprechung des BFH ist ferner geklärt, dass für die Kindergeldberechtigung der "Besitz" einer ausreichenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz 1990 oder eines aufenthaltsrechtlichen Titels nach dem Aufenthaltsgesetz entscheidend ist und es nicht darauf ankommt, ob ein Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung bzw. einen entsprechenden Titel besteht (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2009 III B 152/08, BFH/NV 2009, 1811). Daher ist es für die Frage der Kindergeldberechtigung des Klägers im Streitzeitraum unerheblich, ob der Kläger gegenwärtig im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) verfügte er jedenfalls in dem insoweit maßgeblichen Streitzeitraum nicht über einen der erforderlichen Aufenthaltstitel i.S. des § 62 Abs. 2 EStG.

5 2. Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob "die Ungleichbehandlung von Empfängern sozialrechtlichen Kindergeldes, denen Vertrauensschutz über die §§ 45, 48 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zugebilligt wird, gegenüber den Empfängern von steuerrechtlichem Kindergeld, die keinen Vertrauensschutz reklamieren können, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar" ist. Denn auch diese Rechtsfrage ist bereits geklärt. So geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf das nach dem Einkommensteuergesetz zu gewährende Kindergeld die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind und die diesen gegenüber günstigeren Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X auch nicht analog herangezogen werden können (z.B. Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, m.w.N.). Auch nach Ansicht des BVerfG (Beschluss vom 6. April 2011 1 BvR 1765/09, zu § 44 SGB X, juris) verstößt die verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie durch Praktikabilitätserwägungen sachlich gerechtfertigt ist. Diese sprechen dafür, für das nach dem Einkommensteuergesetz festzusetzende Kindergeld die Anwendung des steuerlichen Verfahrensrechts der Abgabenordnung vorzuschreiben, denn die für die Streitigkeiten aus dem Einkommensteuergesetz zuständigen FG sind mit der Anwendung dieses Verfahrensrechts besonders vertraut.

6 Darüber hinaus hat der BFH bereits entschieden, dass ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld Sozialleistungen des Empfängers gekürzt wurden, die bei einer später erfolgenden Rückforderung des Kindergeldes nicht mehr nachgezahlt werden können (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298; in BFH/NV 2009, 357; vom 18. Dezember 2008 III R 93/06, BFH/NV 2009, 749, und vom 30. Juli 2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983). Ob hinsichtlich der Rückforderung des Kindergeldes ein Antrag auf Billigkeitserlass darauf gestützt werden kann, dass dieses bei der Ermittlung der entsprechenden Sozialleistung als Einkommen des Betroffenen berücksichtigt wurde, kann allerdings in einem die Rechtmäßigkeit der Rückforderung betreffenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2008 III S 17/08 (PKH), juris).

Schlagwörter

child benefitforeign nationalsresidence titletax proceduretrust protectionbilligkeit waiversocial benefits

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint raised a question of fundamental importance regarding denial and recovery of child benefit for a foreign national

Extrahierter Entscheid

No leave to appeal: the question was not in need of clarification because the case law already answered it.

Extrahierte Begründung

The BFH had already held that child-benefit entitlement depends on possession of the required residence title; no new arguments justified renewed review.

Kernrechtsfrage

Whether entitlement depends on a claim to a residence title rather than actual possession of one

Extrahierter Entscheid

Entitlement requires actual possession of the required residence permit or residence title; a mere entitlement to obtain one is irrelevant.

Extrahierte Begründung

Existing BFH case law makes the factual possession of the title decisive, and the FG found that the claimant lacked such a title during the relevant period.

Kernrechtsfrage

Whether social-law trust-protection rules in SGB X apply, analogously, to tax-law child benefit

Extrahierter Entscheid

No; child benefit under the EStG is governed by the AO, and the more favorable SGB X provisions cannot be applied even by analogy.

Extrahierte Begründung

The BFH’s settled case law and the practical-application rationale support the exclusive use of tax procedural law.

Kernrechtsfrage

Whether a billigkeit waiver can be based on reductions of social benefits caused by child benefit payments

Extrahierter Entscheid

Such a waiver may be justified where social benefits were reduced and later repayment cannot restore them; whether the specific claim can also rely on child benefit being treated as income in the social-benefit calculation could not be clarified in this revision complaint.

Extrahierte Begründung

The BFH recognized the possibility of a waiver in principle, but held that the latter, more specific argument was not reviewable in the present proceedings.

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