No leave to appeal where judgment has multiple independent grounds

BFH VIII B 187/10Bfh / Division 826.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayer’s complaint against denial of leave to appeal. The lower court had relied on multiple independent grounds. The court held that leave may be granted only if a ground for admission exists for each independent basis. It further held that no additional fact-finding was needed because the claim was in any event unfounded. On the merits, a prepayment penalty arising from the sale of real estate is not deductible as advertising expenses from later capital income. Alleged procedural violations did not matter because the outcome could not have changed.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 and Nr. 3 FGO; leave to appeal where the lower court judgment rests on cumulative independent reasons; a complaint is admissible only if an admission ground exists for each self-sufficient basis. If the claim is in any event unfounded, further clarification of facts relevant only to admissibility is unnecessary. No divergence exists where the invoked earlier decision is not supported by the decisive reasoning. A prepayment penalty incurred on the sale of a mortgaged property is not deductible as advertising expenses of income from capital investment; procedural defects are irrelevant where they could not have affected the result (consid. 3-10).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VIII B 187/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-26

Aktenzeichen: VIII B 187/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 9 EStG 2002, § 20 EStG 2002, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 76 Abs 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 8. Juli 2010, Az: 5 K 465/10, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils - Keine Sachaufklärung zur Zulässigkeit bei jedenfalls unbegründeter Klage - Divergenz - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf führt nicht zu Werbungskosten bei Kapitaleinkünften - Keine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung bei fehlender Entscheidungserheblichkeit

Leitsatz

  1. NV: Bei kumulativer Begründung eines Urteils ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt .

  2. NV: Ist die Klage jedenfalls unbegründet, bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung zu den tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit .

  3. NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn die hierfür angeführten materiell-rechtlichen Erwägungen des vermeintlichen Divergenzurteils jene Entscheidung nicht tragen .

  4. NV: Eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Immobilienverkaufs gehört nicht zu den Werbungskosten der durch die Anlage des Verkaufserlöses erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen .

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt Divergenzen des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch materiell-rechtlicher Hinsicht und macht damit den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erfordernis der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) geltend.

3 Dabei hat der Kläger zutreffend erkannt, dass das Finanzgericht (FG) das angefochtene Urteil auf mehrere jeweils eigenständig tragende Begründungen gestützt hat. Bei einer solchen kumulativen Begründung, bei der jeder Begründungsteil für sich das angefochtene Urteil im Ergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Aus den folgenden Gründen trifft dies für die Streitsache nicht zu.

4 a) Nach Auffassung des FG stand der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Klage wegen gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zum 31. Dezember 2005 die Bestandskraft des Bescheides vom 13. Mai 2009 entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem zu Grunde liegende Rechtsauffassung von den vom Kläger angeführten Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029, und Urteil des FG München vom 14. April 2003 6 K 3609/01, juris) abweicht, denn auch bei einer Abweichung in diesem Punkt wäre die Entscheidung des FG nicht anders ausgefallen. Zwar hat das FG in den Gründen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebracht, dass es die Klage für unzulässig hält. Es hat aber aus materiell-rechtlichen Gründen auch die Begründetheit der Klage verneint und den Urteilstenor dementsprechend gefasst.

5 b) Die hinsichtlich der materiell-rechtlichen Begründung gerügte Divergenz des angefochtenen Urteils liegt nicht vor.

6 Die vom Kläger wegen vorzeitiger Beendigung einer Fremdfinanzierung aufgrund der Veräußerung des Sicherungsobjektes (Vermietungsimmobilie)zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung gehört nicht zu den Werbungskosten bei den nachfolgend erzielten Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen. In seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04 (BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) hat der BFH entschieden, dass dann, wenn der Veräußerungsvorgang der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zugewiesen ist, diese Wertentscheidung des Ertragsteuerrechts auch die vom Veräußerer getragenen Vorfälligkeitsentschädigungen erfasst. Sie sind mithin Kosten einer nicht steuerbaren Vermögensumschichtung und deshalb vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen; dies gilt auch für diejenigen Einkünfte, die ihre Grundlage in der Wiederanlage des dem Steuerpflichtigen verbleibenden Veräußerungserlöses finden.

7 Zu Unrecht macht der Kläger insoweit eine entscheidungserhebliche Abweichung von zuvor getroffenen Entscheidungen des IX. Senats des BFH geltend (insbesondere von dem Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091). Die dort angestellten Erwägungen des IX. Senats waren, soweit sie eine vergleichbare Rechtsfrage betrafen, nach verfahrensrechtlicher Beurteilung beider Senate nicht tragend und konnten deshalb den VIII. Senat nicht binden (vgl. zur Zustimmung des IX. Senats BFH-Urteil in BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, unter II.3.). Unter diesen Voraussetzungen war die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz 48, 54, m.w.N.).

8 2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

9 a) Es kann nicht auf der Nichtvernehmung eines Sachbearbeiters der Veranlagungsstelle zum Verständnis des Einspruchsschreibens des Klägers beruhen, da die Klage jedenfalls unbegründet war.

10 b) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, weil die den Kläger überraschenden Ausführungen des FG zur tatsächlichen Durchführung eines Zivilprozesses gegen das die Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellende Kreditinstitut nicht entscheidungserheblich geworden sind.

Schlagwörter

taxationleave to appealdivergenceprocedural defectadvertising expensescapital incomeprepayment penaltymultiple grounds

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal had to be granted despite multiple independent grounds of the lower court judgment

Extrahierter Entscheid

Leave to appeal requires a qualifying ground for each independently sufficient reason supporting the judgment.

Extrahierte Begründung

Where the lower court bases its decision cumulatively on several autonomous grounds, the appeal can be admitted only if a ground for leave exists for every one of those grounds.

Kernrechtsfrage

Whether an additional factual inquiry was required to assess the admissibility of the loss-finding claim

Extrahierter Entscheid

No further fact-finding was needed because the action was in any event unfounded.

Extrahierte Begründung

If the claim is already materially without merit, the court need not clarify disputed facts relevant only to admissibility.

Kernrechtsfrage

Whether the judgment diverged on the tax treatment of a prepayment penalty incurred on sale of real estate

Extrahierter Entscheid

No admissible divergence existed.

Extrahierte Begründung

A prepayment penalty caused by the sale of the mortgaged property is not deductible as advertising expenses of later capital income; the cited contrary considerations from other decisions were not controlling.

Kernrechtsfrage

Whether procedural defects justified admission of the appeal

Extrahierter Entscheid

No; the alleged failure to hear a case officer and the alleged surprise ruling were not outcome-determinative.

Extrahierte Begründung

The claim could not succeed in any event, and the allegedly surprising remarks concerned facts that were not decisive.

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